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Statuten Verein


Statuten


Name, Sitz und Zweck

Unter dem Namen „Verein für Familiengärten Benglen / Pfaffhausen“ besteht eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Fällanden.

Der Verein bezweckt, den Familiengarten-Gedanken zu pflegen und die Schaffung von Familiengärten zu fördern. Um diesen Zweck zu erreichen stellt er sich insbesondere folgende Aufgaben:

a. in Zusammenarbeit mit den Gemeindebehörden und Privatpersonen Kulturland zu pachten oder zu erwerben und dieses als Familiengärten weiter zu verpachten,

b. die gemeinsamen Interessen der Familiengarten-Pächter wahrzunehmen.

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Einwohner von Fällanden werden, der Interesse an der Familien-garten-Bewegung hat. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.

Pflichten:

Mit dem Beitritt zum Verein verpflichten sich die Mitglieder

sich an die Statuten, Reglemente und Gartenordnung zu halten

die festgelegten finanziellen Beiträge zu entrichten und allfällig angeordnete Fronarbeit zu leisten.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss. Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder ihren Pflichten nicht nachkommen, werden durch den Vorstand gemahnt und ausgeschlossen. Die Rekursmöglichkeiten an die Hauptversammlung steht jedem Mitglied zu. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

Finanzen

Der Vereinsbeitrag wird den Bedürfnissen entsprechend von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Ausgaben des Vereins werden durch die Jahresbeiträge, Zinsen, Pachtzinsen und allfällige Subventionen bestritten.

Organisation

Die Organe des Vereins sind:

- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Kontrollstelle

Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung (Hauptversammlung) findet einmal jährlich im März statt. Sie ist durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzuberufen.
Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn Geschäfte, die die Kompetenz des Vorstandes übersteigen, dies erfordern oder wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt haben.

Befugnisse:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kontrollstelle
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Festsetzen des Frondienst-Einsatzes
- Statutenänderungen
- Beschlussfassung über Reglement
- Auflösung des Vereins

Beschlussfassung:

Statuten gemäss einberufene Versammlungen sind unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr. Vertretung ist gestattet. Statutenänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der vertretenen Mitglieder.

Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern, d.h.:
- Präsident / in
- Aktuar / in
- Kassier / in

Befugnisse:
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, die nicht anderen Organen übertragen sind. Präsident / in führt im Vorstand den Vorsitz, beruft die haupt- und anderen Versammlungen ein und leitet sie. Aktuar / in besorgt die Korrespondenz und führt die Protokolle. Kassier / in obliegt die ordentliche Betreuung der Vereinsfinanzen.
Der Vorstand wird jeweils für eine Dauer von 2 Jahren bestellt und ist unbeschränkt wieder wählbar.
Die Zuteilung von Familiengärten obliegt dem Vorstand.

Die Kontrollstelle
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von 2 Jahren. Sie sind unbeschränkt wieder wählbar.

Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder anlässlich einer ordentlich einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Ein bei der Auflösung vorhandenes Vermögen fällt an die Gemeinde Fällanden mit der ausdrücklichen Auflage, es nur für einen ähnlichen Zweck wieder zu verwenden.

Inkrafttreten
Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 8. September 1983 beraten und angenommen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.





Fällanden, 8. September 1983

Fällanden, 31.12.13 (Änderung Geschäftsjahr GV 2013)

Gartenordnung


Allgemeine Vorschriften


Die Pächter unseres Gartenareals bilden eine Gemeinschaft. Diese kann nur gedeihen, wenn sich alle Pächter an die Gartenordnung und an den Pachtvertrag halten und die Wahrung allgemeiner Sitten und Gepflogenheiten sowie der Verträglichkeit beachtet wird.

Die Gartenordnung gilt als Ergänzung zu den Vereinsstatuten und regelt das Verhältnis unter den Vereinsmitgliedern und der Vereinsmitglieder zum Verein in Bezug auf den Betrieb des Gartenareals. Verantwortlich für die Durchsetzung der Gartenordnung ist der Vorstand.

Zufahrt und Parkplatz
Das Abstellen von Autos längs der Hecke an der Waldstrasse oder auf der Zufahrt zum Parkplatz ist nicht gestattet. Parkplätze stehen beim Tennisplatz zur Verfügung. Vor dem Gartentor ist kurzes Aus- und Einladen erlaubt.

Bauten

Baubewilligung
Ein Gesuch zur Bewilligung des Baus eines Gartenhauses ist dem Vorstand vor Beginn des Bauens einzureichen. Nach Erteilung der Bewilligung durch den Vorstand muss mittels Formular beim Bausekretariat der Gemeinde Fällanden eine Bewilligung eingeholt werden. Die Bauvorschriften der Gemeinde Fällanden sind verbindlich. Der Abstand von der Parzellengrenze muss jedoch mind. 1m betragen, wobei das Gartenhäuschen keinen Schatten auf Nachbargärten werfen darf. Derjenige, welcher den Bau erstellen will, soll vorher Absprache mit seinen Nachbarn halten.

Gartenhaus

Fläche: max. 8 m2 /Are (gemäss Bauordnung Gemeinde Fällanden)

Firsthöhe: 2.5 m

Material der Wände: Holz natur, braune oder dunkle Beize oder Lasur

Dacheindeckung: Braunes Material aus Dachpappe, Eternit, Ziegel oder Kunststoff

Abbruch: Bei Kündigung des Gartens muss der Pächter das Gebäude auf eigene Kosten beseitigen, es sei denn, sein Nachfolger übernimmt die Bauten. Das Terrain ist in bepflanzbaren Zustand zu bringen. Der Vorstand kann bei der Vermittlung von bestehenden Bauten an Nachfolgern behilflich sein. Die Weiterverpachtung der Parzelle geht in jedem Fall vor.

Treibhaus

Fläche: max. 8 m2/Are (gemäss Bauordnung Gemeinde Fällande)

Firsthöhe: 2.2 m

Material: Glas, Plexiglas mit rostfreier Metall- oder Kunststoffeinfassung

Bauten auf Arealen mit 2 Aren müssen so angeordnet werden, dass eine Aufteilung der Parzelle möglich bleibt.

Einfriedung
Die Einzäunung des Gartenareals ist Sache des Vereins und darf nicht verändert werden. Die einzelnen Parzellen dürfen nicht eingezäunt werden. Im Handel erhältliche Schneckenzäune sind erlaubt. Nicht erlaubt sind: Eisenbänder, Blechstreifen, Flaschen, Dachziegel und ähnliches Material.

Stichweg
Der Stichweg muss durch die anstossenden Pächter unterhalten werden. Er darf nicht bepflanzt werden. Er ist auf der ganzen Länge 80 cm breit. Mehrjährige Pflanzen sind so zu platzieren, dass der Stichweg nicht schmaler wird.

Bepflanzung

Die beanspruchte Fläche für Haus, gedeckten Vorplatz, Schattenplatz, Cheminée, fest installierte Feuerstellen, Rasen oder Wiese darf höchstens 50% der gepachteten Fläche betragen.

Durch die Anpflanzung des Gartens darf dem Nachbarn kein Schaden entstehen. Insbesondere sollen die mehrjährigen Pflanzen so platziert werden, dass den anderen Gärten kein Sonnenlicht entzogen wird.

Grünflächen müssen regelmässig geschnitten werden damit Versamung verhindert wird.

Kompost und Unrat
Mist- oder Komposthaufen müssen geordnet angelegt (Holzrahmen, Drahtgeflechte oder sonstige handelsübliche Produkte und optisch getarnt werden. Das Verbrennen von Gartenabfällen muss nach den Richtlinien der Gemeindeordnung und mit grösstmöglicher Rücksicht auf die Nachbarhäuser erfolgen.

Biologische Bewirtschaftung und Schädlingsbekämpfung
Die Bewirtschaftung des gesamten Gartenareals hat grundsätzlich giftfrei und ohne chemische Spritzmittel sowie Düngestoffe zu erfolgen.
Bei extremem Auftreten von Schädlingen wird deren Bekämpfung gemeinsam beschlossen und durchgeführt.
Bei Widerhandlung wird der Vertrag mit dem Gartenverein mit sofortiger Wirkung gekündigt.

Bewässerung
Eine Dauerbewässerung ist nicht erlaubt.

Kleintierhaltung
Das Halten von Kleintieren aller Art ist untersagt.

Beschädigungen / Haftung
Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die von Dritten an Sachen der Pächter verursacht werden.









Schlussbestimmungen

Diese Gartenordnung wurde durch die Generalversammlung vom 23. November 2012 genehmigt.

Sie ersetzt diejenige vom 22. Mai 1987 mit den Änderungen vom 14. März 1991 Änderung Pkt. 3.3, 22. November 2004 Ergänzung Pkt. 8